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Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen

Seit dem 20. Oktober 2020 werden Maßnahmen an bestehenden stationären raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Am 11. Juni 2021 wurde die ursprüngliche Förderung allerdings abgeändert.

 

Das wichtigste in Kürze:

  • bis zu 80% Förderung
  • Max. Förderung pro RLT-Anlage beträgt 200.000 Euro

Was wird gefördert?

Mindestens einer der über die Bestandsanlage versorgten Räume muss dabei regelmäßigen Personenansammlungen dienen und im Bestand mit einem Regelluftvolumenstrom von mindestens 400 /h versorgt werden

Gefördert werden:

  • eigens für die Maßnahmen erworbene Komponenten
  • der Erwerb und der Einbau von hochwertigen Filtern in bestehende Filterstufen zur Reinigung der Umluft (der Erwerb von bis zu 2 zusätzlichen Ersatzfiltersätzen ist förderfähig).
  • Umbauten an der RLT-Anlage zur Reinigung der Umluft durch Einbau infektionsschutzgerechter Filterstufen und Anlagen zur Luftdesinfektion
  • Erweiterung einer bestehenden RLT-Anlage durch nachträgliche Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume
  • Einbau von Steuerungs- und Regelungstechnik
  • Erstellung eines Konzepts zur infektionsschutzgerechten Lüftung.
  • notwendige Begleitmaßnahmen

Des Weiteren werden folgende Maßnahmen gefördert:

  • Maßnahmen die für die Zu- und Abführung sowie Verteilung der Luft mit einem Luftkanalsystem verantwortlich sind
  • Maßnahmen, die das Infektionsrisiko durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen senken
  • Maßnahmen zur Umluftvermeidung bzw. -reduzierung und zur Erhöhung des Frischluftanteils
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr bei bestehenden reinen Zu-/Abluftanlagen
  • Maßnahmen zur Optimierung der Lüftungsströmung in den Räumen, die von einer RLT-Anlage versorgt werden

 

Wer wird gefördert?

  • Länder
  • Kommunen
  • staatlich anerkannte allgemein- und berufsbildende Schulen in öffentlicher oder privater Trägerschaft und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß Nummer 6b der Richtlinie
  • Medizinische und rehabilitative Einrichtungen gemäß Nummer 6c der Richtlinie
  • voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen (bisherige stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe) gemäß Nummer 6d der Richtlinie
  • Inklusionsbetriebe, Werkstätten, andere Leistungsanbieter,  Interdisziplinäre Frühförderstellen, sonstige Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (z. B. Tagesförderstätten) sowie Betriebe gemäß Nummer 6e der Richtlinie
  • Gemeinschaftseinrichtungen gemäß Nummer 6f der Richtlinie
  • Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte gemäß Nummer 6g der Richtlinie
  • Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Nummer 6h der Richtlinie

Wenn eine Beteiligung zu mindestens 50 Prozent durch den Bund, die Länder oder Kommunen besteht, gibt es eine Antragsberechtigung für:

  • Unternehmen
  • Universitäten / Hochschulen
  • Träger öffentlicher Einrichtungen
  • institutioneller Zuwendungsempfänger

 

Wie hoch ist die Förderung?

  • bis zu 80% Förderung
  • Max. 200.000 Euro pro RLT-Anlage
  • Filtermaßnahmen (Bagatellgrenzen 2000 Euro)
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils (Bagatellgrenzen 2000 Euro)
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Frischluftzufuhr (Bagatellgrenzen 2000 Euro)
  • Alle anderen förderfähigen Maßnahmen nach der Richtlinie (Bagatellgrenzen 5000 Euro)

 

Gerne besprechen wir mit Ihnen die aktuelle Situation Ihrer Kommune und die möglichen Förderungen für RLT-Anlagen – schreiben Sie uns einfach an!

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